Beschlussnummer:   8/3/3
 

Chancengleicher Zugang zu Öffentlichen Bildungseinrichtungen

DIE LINKE. Berlin steht für Chancengleichheit unabhängig vom Geschlecht und setzt sich für einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen ein.

DIE LINKE. Berlin beauftragt ihre Mitglieder in der Abgeordnetenhausfraktion und im Senat sich dafür einzusetzen, dass der chancengleiche Zugang zu dem von der Universität der Künste betriebenen Staats- und Domchor unabhängig vom Geschlecht gesetzlich geregelt wird.
 

Begründung

Die rot-rot-grüne Regierungskoalition hat im Juni 2020 das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Die Berliner Verwaltung und öffentlichen Körperschaften sind zu Chancengleichheit und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung verpflichtet. Geschlechtsdiskriminierungen sind nach § 2 LADG verboten.

Gegen diese Grundsätze verstößt die Universität der Künste (UdK), welche den Zugang zum Berliner Staats- und Domchor mit 230 Plätzen für Jungen reserviert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 16.8.2018, welche die Aufnahme eines Mädchens zum Gegenstand hatte, hat die UdK zwar erklärt, dass sie nicht mehr an dem Aufnahmekriterium des männlichen Geschlechts festhalten wolle. Seitdem ist aber nichts passiert. Eine dahingehende Veränderung der Aufnahmepraxis oder der zugrundeliegenden rechtlichen Aufnahmekriterien hat bis heute nicht stattgefunden. Nach wie vor nimmt der Chor der UdK nur Jungen auf und wirbt auf seiner Website für das jährliche Vorsingen allein um Jungen.

Damit verwehrt die Universität anderen Geschlechtern eine hochwertige und kostenfreie musikalische Ausbildung und die Möglichkeit, mit herausragenden Künstler*innen und Klangensembles zusammenzuarbeiten und internationale Konzerterfahrung zu sammeln. Zusätzlich verstößt die Aufnahmepraxis gegen die eigene Gleichstellungssatzung der UdK.

Aufgrund des offenkundigen Beharrungsvermögens der UdK bedarf es deshalb einer gesetzlichen Regelung, die in Umsetzung der Ziele des § 1 LADG den gleichberechtigten Zugang und die vorbehaltsfreie Aufnahme unabhängig vom Geschlecht regelt.

Es gibt keine Rechtfertigung für die Privilegierung des männlichen Geschlechts. Für eine vollständig staatlich finanzierte Bildungseinrichtung des Landes Berlin ist dieses diskriminierende Konzept nicht mehr hinnehmbar.