Drucksache 17 / 10 056
Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Seelig (LINKE)
vom 15. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2011) und Antwort
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Kleine Anfrage betrifft ein noch anhängiges Verfahren und kann daher nur in beschränktem Umfang beantwortet werden. Es ist nicht Aufgabe des Senats, laufende Ermittlungsverfahren zu kommentieren. Auf Angaben zu den Verfahrensvorwürfen und den Einzelheiten des Verfahrensverlaufs bzw. einzelner Ermittlungsmaßnahmen wird daher - mit Rücksicht auch auf die Verfahrensbeteiligten - verzichtet.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage fand am 13.12.2011 eine Hausdurchsuchung durch das Berliner LKA beim Nachwuchsjournalisten Florian K. statt?
Zu 1.: Bei der Durchsuchung handelte es sich um eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme aufgrund eines richterlichen Beschlusses, den das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin erlassen hatte.
2. Trifft es zu, dass K. eine Kunsturheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, weil ein von ihm angefertigtes Foto eines bekannten Neonazis auf einer Internetseite der „Antifa“ veröffentlicht worden sein soll und wenn ja, welche Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Veröffentlichung durch K. selbst oder mit seinem Einverständnis erfolgte?
3. Gibt es einen weitergehenden Tatverdacht im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Foto, wie etwa den der Drohung oder des Aufrufs zur Straftat?
Zu 2. und 3.: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
4. Ist aus Sicht des Senats eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Kunsturheberrechtsverletzung durch ein ohne Einverständnis des Fotografierten veröffentlichtes Foto verhältnismäßig?
Zu 4.: Die Frage der Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten ist jeweils am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Im Übrigen unterstellt die Frage einen Sachverhalt, zu dem der Senat aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen keine Aussage macht.
5. Trifft es zu, dass gleich zu Beginn der Durchsu- chung K.s Mobiltelefon beschlagnahmt wurde und es ihm bis zu seiner Freilassung nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht möglich war, einen Anwalt zu kontaktieren?
6. Trifft es zu, dass es Florian K. lediglich ermöglicht wurde, Nachbarn als Zeugen hinzuzuziehen oder wurde K. sein Recht auf freie Auswahl bei der Hinzuziehung von Zeugen garantiert?
Zu 5. und 6.: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
7. Trifft es zu, dass im Zuge der Durchsuchung sämtliche auffindbaren Speicherkarten, USB-Sticks, die Kamera, der Computer wie auch der Laptop von Florian K. beschlagnahmt wurden und wenn ja,
- mit welchem Ermittlungsziel und auf welcher Rechtsgrundlage ist dies erfolgt?
- ist aus Sicht des Senats ein derart schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeits- und Pressefreiheitsrechte wegen eines Verdachts auf Kunsturheberrechtsverletzung wie im Falle von K. verhältnismäßig?
Zu 7.: Auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu 4. wird Bezug genommen.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage fand die erkennungsdienstliche Behandlung statt und war sie aus Sicht des Senats verhältnismäßig?
Zu 8.: Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Behandlungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist § 81b 1. Alternative Strafprozessordnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 4. Bezug genommen.
Berlin, den 13. Januar 2012
Thomas Heilmann
Senator für Justiz und Verbraucherschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Januar 2012)