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27. Januar 2012 Klaus Lederer

Einsatz von Quellen-TKÜ und IT-Überwachungssystemen in Berlin

Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode • 7. Sitzung

Rederunde
Thema: Einsatz von Quellen-TKÜ und IT-Überwachungssystemen in Berlin

Große Anfrage der Piratenfraktion Drucksache 17/0046

Präsident Ralf Wieland:

Vielen Dank, Herr Dr. Juhnke! – Für die Fraktion Die Linke – Herr Dr. Lederer! Dr. Klaus Lederer (LINKE):

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich nehme erst einmal mit Freude zur Kenntnis, dass das Land Berlin bisher keine sogenannten Staatstrojaner einsetzt und über dergleichen Software weder verfügt noch sie sich im Wege der Amtshilfe beschafft. Das finde ich gut!

[Beifall bei der LINKEN, den GRUNEN und den PIRATEN]

Ich habe von Herrn Senator Henkel nicht nur die Antwort auf die Große Anfrage der Piraten horen konnen, sondern ich habe heute, vor drei Stunden, die Antwort des Innensenators auf die Kleine Anfrage der Kollegin Seelig und von mir bekommen – nach drei Monaten quasi ganz frisch und zeitnah nach dem Verstandnis des Senats, die Anfrage war vom 28. Oktober 2011. Die Antwort lost bei mir allerdings ziemlichen Diskussionsbedarf und durchaus auch Dissens aus – auf der Ebene der Bewertung der verfassungsrechtlichen Leitplanken, die fur eine QuellenTKÜ und fur eine Online- Durchsuchung gelten.

Ich habe u. a. gefragt, ob der Senat die Anwendung von Software zur sogenannten Quellen-TKU und mit daruber hinausgehenden Funktionen insbesondere vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2008 fur rechtlich zulassig halt. Herr Henkel hat geantwortet, er halte die Software erst einmal fur notwendig – Quellen- TKU ist sozusagen das „Abschnorcheln“, wahrend die Online-Durchsuchung, der Zugriff auf den Rechner, auf die Software, gegebenenfalls auch Screenshots und dergleichen beinhaltet. Bei der reinen Telekommunikationsuberwachung vertritt er tatsachlich die Position, dass das auf § 100a StPO gestutzt werden konnte. Demzufolge konnten Maßnahmen zur Aufklarung schwerer Straftaten bzw. zur Abwehr von drohender Gefahr fur die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes eingesetzt werden. Ich glaube, dass das eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Position ist.

[Beifall bei der LINKEN und den PIRATEN]

Ich will das auch begrunden. Eine Quellen-TKU ist keine mit einer ganz normalen Telekommunikationsuberwachung vergleichbare Maßnahme. Deswegen konnen die Voraussetzungen des § 100a StPO nicht einfach ubertragen werden. Eine Quellen-TKU mittels eines Staatstrojaners ist nicht dasselbe wie das Anzapfen einer Telefonleitung bei einer ganz normalen Abhormaßnahme am Telefon. Herr Henkel! Ich bitte Sie, das noch einmal zu prufen und auch mit dem Justizsenator abzuklaren. Wenn der Senat diese Maßstabe wirklich zugrunde legt, dann verletzt er meiner Ansicht nach die vom Bundesverfassungsgericht im von mir vorhin zitierten Urteil vom 27. Februar 2008 aufgestellten Maßstabe tatsachlich.

[Beifall von Martin Delius (PIRATEN)]

Das Bundesverfassungsgericht hatte uber die Zulassigkeit der Software fur verdeckte Ermittlungen am und um PCs zu entscheiden. Dabei ging es um Zugriffe auf die Hardware mittels Softwareeinsatzes und damit um Manipulation der vom Verfugungsbefugten vorgesehenen Rechnerfunktion. Das Bundesverfassungsgericht hatte das anhand des BKA- Gesetzes zu entscheiden; es hat dieses in Teilen fur verfassungswidrig erklart und den Bundestag zur Nachbesserung beauftragt. Das ist inzwischen passiert, das BKA-Gesetz ist geandert worden, es gibt dort nun eine Rechtsgrundlage, gegen die mittlerweile aber schon wieder eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, aber was hat es in seinem Urteil aus 2008 gesagt? – Eine solche Maßnahme sei nur zulassig bei Vorlage einer konkreten Gefahr fur ein uberragend wichtiges Rechtsgut – und das sind nach den Ausfuhrungen des Bundesverfassungsgerichts Leib, Leben, Freiheit der Person bzw. solche Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlage oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschheit beruhrt. Das sind andere Hurden als „schwere Straftaten“. Das BKA-Gesetz hat das aufgenommen. Wenn das schon bei polizeirechtlichen Maßnahmen gilt, dann muss es bei strafprozessuellen Maßnahmen erst recht gelten – die selben hohen Hurden, die das Bundesverfassungsgericht beim PC-Grundrecht eingefuhrt hat, mussen auch auf die Strafprozessordnung ubertragen werden.

[Beifall bei der LINKEN, den GRUNEN und den PIRATEN]

Damit existiert derzeit keine Rechtsgrundlage fur strafprozessuelle Maßnahmen, Quellen-TKU und OnlineUberwachung. § 100a StPO genugt nicht, und Herr Uhl von der CSU hat das in gewisser Weise auch eingeraumt,

als er jungst in einer Pressemitteilung der FDP-Justizministerin die Schuld dafur zugeschoben hat, dass es bisher keine ausreichende Rechtsgrundlage im Strafprozessrecht gibt. Damit gesteht selbst die CSU im Deutschen Bundestag ein, dass § 100a StPO nicht reicht.

Wenn aber keine Grundlage da ist, dann kann die Verwaltung sich nicht selbst eine schaffen, indem sie pruft, was ungefahr passen konnte, welche in verfugbaren Gesetzbuchern vorhandenen Normen man ubertragen konnte – das funktioniert nicht.

[Beifall bei der LINKEN]

Es stimmt auch nicht, was Herr Juhnke sagte, dass es sich um ein paar Irre handele, die sich gegenseitig selbst zitieren. Meine Erfahrung ist, dass man sich in der Rechtslehre sowieso munter selbst zitiert – das ist nichts, was einige Irre machen, sondern das ist grundsatzlich gang und gabe. Die Frage ist aber doch, wie viele Richter bisher die verfassungsrechtlich unhaltbare Auslegung, die Herr Henkel nun aufgenommen hat, aufgegriffen haben. – Wenige Richter haben die bislang aufgegriffen, aus unverstandlichen Grunden. Auf dieser Grundlage haben sie Maßnahmen zugelassen. Das ist ein klarer Bruch der Entscheidung zur Online-Durchsuchung.

Ich komme noch auf einen dritten Aspekt zu sprechen, der sich nicht so sehr auf rechtliche, sondern auf tatsachliche Fragen bezieht. Die rechtliche Unterscheidung zwischen Quellen-TKU – dem „Abschnorcheln“ – einerseits und der Online-Durchsuchung andererseits – Vollzugriff auf das Computerbetriebssystem, auf Festplatte und dergleichen – ist technisch nicht realisierbar. Diese Unterscheidung kann de facto technisch nicht getroffen werden. Man kann nicht einen Trojaner fur das eine und einen Trojaner fur das andere basteln, das funktioniert nicht, das ist technisch unmoglich.

[Beifall bei der LINKEN, den GRUNEN und den PIRATEN]

Das Verfassungsgericht sagt aber, das Durchsuchen, das reine „Abschnorcheln“ darf nicht mit Manipulation der Ablaufe einhergehen. Genau das haben alle bisher bekannten Trojaner nicht sicherstellen konnen,

[Beifall bei der LINKEN und den PIRATEN]

und ich habe große Zweifel, dass eine solche Software uberhaupt herstellbar ist. Jede Einspielung von Software greift auf das Computerbetriebssystem zu, die Feinheiten, ob sie da lesen oder schreiben sind technische Nuancen, die der rechtlichen Unterscheidung in keiner Weise gerecht werden. Das lasst sich technisch auch kaum differenzieren.

Es kommt noch ein weiteres Problem hinzu, das aus meiner Sicht verfassungsrechtlich vollig neue Probleme aufwirft, die mit den bisherigen strafprozessualen Maßnahmen uberhaupt nicht auftauchen konnten. Die SoftwareProduktion findet nicht in einer Abteilung des Bundesinnenministeriums statt, die wird in den privatrechtlichen Sektor ausgelagert, sogar außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, der Strafprozessordnung, des BKAGesetzes und dergleichen mehr. Man bedient sich Schweizer Firmen, US-amerikanischer Firmen. Sodann hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage meiner Fraktion auch noch gesagt, dass fur die Sicherstellung der Qualitatsstandarts und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben die privaten Sicherheitskonzerne zustandig seien. Das kann doch nicht wahr sein! Das ist die Privatisierung von Sicherheitsaufgaben in einem hochsensiblen Bereich, bei dem es um den Kernbereich der Personlichkeitssphare geht.

[Beifall bei der LINKEN, den GRUNEN und den PIRATEN]

Dazu muss ich etwas sagen, und ich meine das nicht als Vorwurf, denn wir sind alle Lernende, das ist etwas vollig Neues, mit dem man sich bisher nicht auseinandersetzen musste: Ich hatte nicht das Gefuhl, Herr Henkel, dass in Ihrer Antwort auf die Große Anfrage und auch auf die Kleine Anfrage dieses Problembewusstein bezuglich der technischen Probleme, die mit solchen Trojanern verbunden sind, im Berliner Senat tatsachlich schon ausgepragt ist und dass die rechtliche Bewertung, die Sie getroffen haben, noch im vordigitalen Zeitalter hangen bleibt.

[Beifall bei der LINKEN und den PIRATEN]

Meine Sicht auf die Dinge knupft da eher bei Herrn Kohlmeier an, wobei sein Wunsch, dass man Vertrauen herstellen konne, meiner Ansicht nach schwerlich gelingen kann. Das Grundgesetz hat auch nicht das Menschenbild des in Sicherheitsbehorden vertrauenden Burgers vor Augen. Vielmehr lasst es nicht nur zu, sondern fordert geradezu den kritischen und misstrauischen Staatsburger, denjenigen, der die offentliche Verwaltung und insbesondere die Sicherheitsbehorden dahingehend uberpruft, was sie anrichten und unterlassen. Nach den Erfahrungen mit 50 Jahren Bundesrepublik gibt es auch keinen Grund, den Sicherheitsbehorden der Bundesrepublik Deutschland ubermaßiges Vertrauen entgegenzubringen. – Vielen Dank!

[Beifall bei der LINKEN, den GRUNEN und den PIRATEN]

Präsident Ralf Wieland:

Vielen Dank, Kollege Lederer!