15.02.2012
Ds. VII-0081
Antrag der Linksfraktion
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Umsetzung der dreiseitigen Vereinbarung mit der GEWOBAG und der Mieterberatung Prenzlauer Berg über die Sanierung von fünf Objekten im Prenzlauer Berg darauf hinzuwirken, dass
a) die Mieter im Falle einer Umsetzung während der Sanierungsarbeiten anschließend uneingeschränkt wieder in ihre Wohnungen zurückkehren können und die GEWOBAG die Zwischenumsetzungswohnungen aus ihren Beständen bereit stellt;
b) Grundrissänderungen, die eine Rückkehr der Mieter erschweren oder gar verhindern ausgeschlossen sind;
c) preis- und belegungsgebundene Wohnungen des Bezirks für eine Endumsetzung von Mietern nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden und in einem solchen Fall die GEWOBAG zum Ausgleich dem Bezirks ein gleichwertige Wohnung zu den gleichen Konditionen zur Belegung zur Verfügung stellt;
d) die Mieten nach Modernisierung sich am Mietspiegelmittelwert orientieren und in keinem Fall die Spannenoberwerte des Mietspiegels überschreiten und Neuvermietungsmieten nicht über dem Mietspiegelniveau liegen;
e) die vereinbarten sozialen Härtefallregelungen für Grundsicherungs- und ALG-II-Empfänger (Kriterium I) und für Wohngeldberechtigte und Mieter mit geringen Einkommen (Kriterium II) über die vereinbarten zwei Jahre hinaus verlängert werden, solang die entsprechende soziale Härtefallsituation fortbesteht.
In dem von BzStR Kirchner abgeschlossenen dreiseitigen Vertrag ist unzureichend abgesichert, dass die GEWOBAG Zwischen- und Endumsetzwohnungen in der Regel aus ihren Beständen zur Verfügung stellt und nur ausnahmsweise preis- und belegungsgebundene Wohnungen in Verfügung des Bezirksamtes dafür bereit gestellt werden. In solchen Ausnahmefällen soll die GEWOBAG dem Bezirk eine Wohnung zur Belegung zu den gleichen Konditionen zur Verfügung stellen. Einerseits würde sich andernfalls der Bestand der belegungsgebundenen Wohnungen aus der öffentlichen Altbaumodernisierungsförderung im Prenzlauer Berger vorzeitig reduzieren. Andererseits beabsichtigt die GEWOBAG, freie Wohnungen bei Neuvermietung weit über dem Mietspiegelniveau zu vermieten, sodass damit der allgemeine Mietenauftrieb zusätzlich durch die kommunale Wohnungsbaugesellschaft mit Unterstützung des Bezirksamtes Pankow beschleunigt würde.
Die GEWOBAG plant in einigen Häusern offensichtlich umfangreiche Grundrissänderungen bei denen kleine bewohnte Wohnungen zusammengelegt werden sollen, so dass eine Reihe von Mietern sich von einer Vernichtung ihrer Wohnung bedroht fühlen. Der Verweis auf die durch den Mietvertrag privatrechtlich gesicherte Position der Mieter ist nicht hinreichend. Da durch die dreiseitige Vereinbarung dem Mieter der Eindruck vermittelt werden kann, dass das Bezirksamt die Bauplanung der GEWOBAG im Einzelnen befürworte und möglicherweise dem entgegenstehende Interessen des einzelnen Mieters als nachrangig bewerte. Eine entsprechende Klarstellung in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mietern, dass mit der Vereinbarung keineswegs konkrete Interessenskonflikte zwischen Mieter und Vermieter beurteilt seien und für das Bezirksamt das Verbleiben der Mieter in ihrer angestammten Wohnung Priorität besitzt, ist erforderlich.
BzStR Kirchner hat gegenüber der Presse und gegenüber dem Ausschuss behauptet, dass die von ihm mit der GEWOBAG abgestimmten Mieten nach Modernisierung dem Mieterschutz dienen und dem Berliner Mietspiegel entsprechen. Dies entspricht nicht der Realität. Die von Herrn Kirchner vorgestellten Mietbegrenzungen für die Bestandsmieter ohne soziale Härte liegen mit Ausnahme eines Gebäudes in der weit überwiegenden Zahl oberhalb der Höchstwerte des Mietspiegels.
Deshalb muss das Bezirksamt seine öffentliche Positionierung zu den von der GEWOBAG angestrebten Zielmieten korrigieren und in der Umsetzung des Vertrages darauf hinwirken, dass die GEWOBAG sich in den Modernisierungsvereinbarungen und bei Neuvermietungsverträgen zu angemesseneren Mietabschlüssen bereitfindet.
Der Vertrag sieht für die Härtefallregelungen nach den Kriterien I und II eine zweijährige Mietbindung vor. Im Fall von Grundsicherung und ALG-II-Bezug (Übernahme der Kosten der Unterkunft) wird die Kappung der Miete auf die nach der AV-Wohnen jeweils mögliche Höhe auch nach zwei Jahren für die Zeit des Fortbestehens der „sozialen/ finanziellen Härte“ in Aussicht gestellt. Bei der Kategorie II (Wohngeldberechtigte) ist dies nicht der Fall. Im Gegenteil, auch während der zwei Jahre nach der Modernisierung sollen zusätzlich „normale“ Mieterhöhungen bis zum Mietspiegelmittelwert möglich sein. Für Wohngeldberechtigte und andere Geringverdiener würde somit der Verbleib in der Wohnung de facto perspektivlos. Sie müssten zweimal umziehen, um dann in zwei Jahren mit einer Miete konfrontiert zu werden, die sie nicht bezahlen können. Das Bezirksamt soll gegenüber der GEWOBAG darauf hinwirken, dass alle Mieter, die unter die Kriterien der beiden Härtefallgruppen fallen, in den individuellen Modernisierungsvereinbarungen eine dauerhafte Wohnperspektive in ihren Wohnungen vertraglich gesichert erhalten.