15.02.2012
Ds. VII-0073
Antrag der Linksfraktion
Die BVV möge beschließen:
Bei der Bildung des neuen Integrationsbeirates des Bezirkes Pankow (in der VII. Wahlperiode) soll der Migrationshintergrund der zu wählenden Mitglieder der im § 2 des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (vom 15.12.2010) festgelegten Definition entsprechen:
"Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
2. im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und
3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.“
Bei der Gründung des Integrationsbeirates Berlin Pankow in der VI. Wahlperiode gab es keine berlinweit einheitlich geltende Definition für den Begriff des Migrationshintergrundes. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin hat sich diese Situation seit dem Jahr 2010 verändert. Berlinweit ist nun eindeutig definiert, unter welchen Voraussetzungen jemand über einen Migrationshintergrund verfügt. In der Geschäftsordnung des Pankower Integrationsbeirates gibt es bisher überhaupt keine Definition. Aufgrund der anstehenden Neuwahl des Integrationsbeirates erscheint es deshalb sinnvoll und wichtig, diese Berliner Definition auch zur Grundlage für die Wahlen des neuen Beirates zu erheben.